Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Energiesysteme Groß GmbH & Co. KG

Niestetal, Deutschland (Stand: 2021)

§ 1 Allgemeines
1.1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote (nachfolgend Geschäfte) zwischen der
Energiesysteme Groß GmbH & Co. KG (nachfolgend “Verwender” genannt) gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen
(nachfolgend Geschäftspartner genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.

1.2. Abweichende Bedingungen und Vereinbarungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Verwender hat ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.3. Ihre Geltung wird bei Erteilung des ersten Auftrags nach Bekanntmachung mit dem
Geschäftspartner auch für künftige Geschäfte vereinbart, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart wird oder wenn in Kenntnis abweichender Bedingungen des Geschäftspartners
das Geschäft vorbehaltlos ausgeführt wird oder wenn der Verwender diese Bedingungen nicht
zwischenzeitlich ändert.

§ 2 Angebot und Annahme

2.1. Angebote des Verwenders, gleich in welcher Form, sind freibleibend und unverbindlich und
stellen eine Aufforderung an den Geschäftspartner, ein Angebot abzugeben, dar.

2.2. Der Vertragsschluss zwischen dem Verwender und dem Geschäftspartner kommt erst durch
die schriftliche Bestätigung des Angebots des Geschäftspartners durch den Verwender oder durch
vereinbarungsgemäße Ausführung mit Zustimmung des Geschäftspartners zustande.

2.3. Maßgebend für Art, Umfang und Zeit des Geschäfts ist die schriftliche Auftragsbestätigung des
Verwenders.

2.4. In Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebene
Daten und Eigenschaften sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen des
Vertragsgegenstands; Abweichungen von diesen Daten und Eigenschaften, insbesondere in Bezug
auf technische Daten, Maße, Farben, Konstruktionen, Formen, Leistungsmerkmale, Beschaffenheit,
Stabilitäts- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige erhebliche Merkmale
sind dann vertragsgemäß, wenn die Verwendung zum vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt
wird und die Abweichungen dem Geschäftspartner zumutbar sind. Der Verwender behält sich
derartige Abweichungen ohne Vorankündigung und auch während der Lieferzeit vor, ohne dass der
Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.

2.5. Soweit Versicherungsbedingungen, Abstimmungen mit Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
Pläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Installationshinweise, Montageempfehlungen,
Materialabstimmungen, Statikempfehlungen, VDE-Vorgaben im Zuge der Lieferung der Ware oder
der Erbringung von Leistungen abgegeben, vorgelegt, besprochen oder in Aussicht gestellt werden,
handelt es sich weder um vertraglich geschuldete Leistungen, noch um vertragliche Obliegenheiten,
sondern um unverbindliche Empfehlungen, es sei denn, über derartige Leistungen wird ein gesonderter
Vertrag geschlossen.

§ 3 Preise

3.1. Es gelten die in der Angebotsbestätigung des Verwenders enthaltenen Preise frei ab dem Sitz
des Verwenders in Niestetal oder frei ab dem wirksam abweichend vereinbarten Ort einschließlich
einfacher Verpackung zuzüglich Frachtkosten, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten
und am Liefertag geltender Umsatzsteuer.

§ 4 Lieferung und Leistung; Lieferzeit

4.1. Teillieferungen des Verwenders sind zulässig und entgegenzunehmen, es sei denn, diese sind
nicht zumutbar. Lieferungen erfolgen, indem der Verwender an seinem Unternehmenssitz oder an
einem anderen vereinbarten Ort (z. B. Werk, Lager) die Ware dem Geschäftspartner zur Verfügung
stellt.

4.2. Der Verwender muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er
sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager
auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners.

4.3. An vorstehender Regelung ändert auch die Vereinbarung der Parteien nichts, dass der Verwender
die Lieferung zum durch den Geschäftspartner bestimmten Ort mit eigenen Transportmitteln und /
oder frachtfrei vornimmt.

4.4. Ist Lieferung vereinbart, so obliegt die Wahl des Transportmittels dem Verwender in Ermangelung
einer anderweitigen Vereinbarung.

4.5. In Angeboten vom Verwender angegebene Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich,
wenn sie außerhalb der Angebotsunterlagen und dessen Anlagen, der Angebotsergänzungen
und -änderungen mit individuellem Vertrag schriftlich vereinbart wurden. Demgemäß vereinbarte
Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware bis Fristende verfrachtet wurden oder dem
Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

4.6. Gerät der Verwender in Liefer- oder / und Leistungsverzug, so hat der Geschäftspartner eine
angemessene Nachfrist von mindestens 18 Werktagen zu setzen. Liefert oder / und leistet der
Verwender nicht innerhalb dieser Nachfrist, ist der Geschäftspartner zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Ist die Lieferung nur zu einem Teil nicht erfolgt, so beschränkt sich das Recht des Käufers
zum Rücktritt auf den nicht gelieferten Teil, es sei denn, der Geschäftspartner hat an der Teillieferung
kein Interesse.

4.7. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Geschäftspartners, insbesondere auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung, verspäteter Lieferung oder sonstigen Schadensersatz, insbesondere auch auf
entgangenen Gewinn, sind auch bei Nachfristsetzung, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des
Verwenders hinsichtlich der Nichteinhaltung der Lieferfrist, ausgeschlossen.

4.8. Vom Verwender nicht zu vertretende Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, führen zu einer den Umständen nach
angemessenen Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist. Der Geschäftspartner hat nach Ablauf
von 3 Monaten nach Eintritt der Verzögerungsursache das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wobei
hieraus rührende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind.

4.9. Die Lieferung erfolgt zu einem zwischen den Parteien festgelegten Zeitpunkt.

4.10. Bei verschuldetem Verzug des Verwenders stehen dem Geschäftspartner
Schadensersatzansprüche nur zu, wenn die Ursache des Verzugs auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
beruht.

§ 5 Gefahrübergang

5.1. Der Gefahrübergang erfolgt ungeachtet möglicher Versicherungen gegen den Untergang,
den Diebstahl oder die Verschlechterung der Ware bei Übergabe der Kaufgegenstände an die
Transportperson, bei Versand bei Übergabe an die Versandsperson oder nach Mitteilung der
Versandbereitschaft durch Bereitstellung des Verwenders gegenüber dem Geschäftspartner.

5.2. Diese Regelung gilt ungeachtet eines möglichen Selbsttransports durch den Verwender, auch
wenn die Verladung des Verwenders auf seine eigenen Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den
Käufer oder eine durch ihn bestimmte dritte Person erfolgt oder die Kosten für Fracht, Versand oder
Lieferung vom Verwender getragen werden.

5.3. Spätestens bei Verlassen des Werks oder Lagers des Verwenders tritt der Gefahrübergang auf
den Geschäftspartner ein.

5.4. Bei Verzug des Geschäftspartners geht die Gefahr auf diesen jedenfalls ab dem Zeitpunkt über,
ab dem der Verwender objektive Versandbereitschaft hergestellt hat.

5.5. Nach Gefahrübergang trägt der Geschäftspartner auch das Risiko, dass die Ware unverschuldet
oder aufgrund von Fahrlässigkeit des Verwenders untergeht, gestohlen wird oder sich verschlechtert.

5.6. Sämtliche vorstehende Regelungen dieses § 5 gelten auch, wenn der Verwender zugleich die
Montageverpflichtung der Waren übernommen hat, es sei denn, diesbezüglich gilt Werkvertragsrecht.

§ 6 Mängel, Mängelrüge, Gewährleistung, Garantie

6.1. Die Haftung für Mängel, die nicht bereits bei Übergabe der Ware vorlagen, ist ausgeschlossen.

6.2. Der Verwender widerspricht jeder Verlängerung der Gewährleistung über die gesetzlich
geregelten Fristen hinaus.

6.3. Die Haftung des Verwenders für Sachmängel ist ausgeschlossen bei unsachgemäßer
Behandlung der gelieferten Ware und wenn Reparaturen, Modifikationen oder Instandsetzungen an
der Ware durch den Geschäftspartner oder Dritte vorgenommen werden, bevor ihm die Gelegenheit
zur Nachbesserung gegeben oder er hierzu aufgefordert wurde.

6.4. Mängel in einem Teil der Lieferung berechtigen den Geschäftspartner nicht, die gesamte Ware
abzuweisen, soweit der mangelhafte Teil in Bezug auf die Gesamtlieferung zumutbar ist.
6.5. Die Mängelanzeige des Geschäftspartners im Sinne des § 377 HGB hat schriftlich und mit Bezug
auf die konkreten Vertrags- bzw. Angebotsdaten zu erfolgen.

6.6. Bei Einkäufen des Verwenders beim Geschäftspartner ist der Verwender berechtigt, die
Untersuchung der Waren bis nach dem Eintreffen der Ware am Geschäftssitz seines Abnehmers
aufzuschieben.

6.7. Die Haftung des Verwenders aufgrund einer rechtmäßigen Mängelrüge ist nach
Wahl des Verwenders auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Weitergehende
Schadensersatzansprüche, insbesondere auch wegen entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen.

6.8. Der Geschäftspartner trägt die Gefahr des Zugangs der Mängelanzeige. Für die Rechtzeitigkeit
ist der Zugang beim Verwender maßgeblich.

6.9. Aufgeführte Garantien sind solche der Hersteller bzw. Drittunternehmen. Der Verwender ist
nicht Garantiegeber und übernimmt nur die gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte
Gewährleistung. Garantieansprüche sind gegenüber dem Garantiegeber geltend zu machen.

§ 7 Gläubigerverzug und Deckungsgeschäft
7.1. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren und geschuldeten Leistungen zum
vereinbarten, ansonsten zum nach der Verkehrssitte üblichen Termin vollständig abzunehmen, wobei
unwesentliche Mängel nicht zur teilweisen oder vollständigen Annahmeverweigerung berechtigen,
soweit die Annahme nicht unzumutbar ist.

7.2. Kommt der Geschäftspartner dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Verwender berechtigt,
die gelieferte Ware auf Kosten des Geschäftspartners entsprechend § 354 Abs. 1 HGB zu lagern.
Der Geschäftspartner ist in diesem Falle verpflichtet, unverzüglich einen neuen Liefertermin mit dem
Verwender zu vereinbaren.

7.3. Kommt der Geschäftspartner dieser Pflicht vollständig oder zu einem wesentlichen Teil
schuldhaft nicht nach, kann der Verwender nach Ablauf von 4 Wochen ab Einlagerung vom Vertrag
zurücktreten und die Waren zu den erzielbaren Marktbedingungen verwerten und den Erlös des
Deckungsgeschäfts mit offenen Forderungen, entstandenen und entstehenden notwendigen Kosten
und Zinsen sowie dem entgangenen Gewinn und entstandenen Schadensersatzforderungen saldieren.

§ 8 Zahlungen; Aufrechnung
8.1. Die Zahlung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Sie ist unter Angabe des Verwendungszwecks
auf das Geschäftskonto des Verwenders zu leisten.

8.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Geschäftspartner zu Teilzahlungen nicht berechtigt.

8.3. Zahlungen an den Verwender erfolgen stets gemäß § 367 BGB mit der Maßgabe, dass zunächst
auf die älteste Forderung des Verwenders gegen den Geschäftspartner geleistet wird. Andersartigen
Tilgungsbestimmungen des Geschäftspartners wird widersprochen.

8.4. Der Verwender behält sich, auch für laufende Geschäftsbeziehungen, vor, Vorauskasse
zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern, sowie in das Ausland nur aufgrund einer
Akkreditivvereinbarung oder gegen Vorkasse zu liefern; dies insbesondere, wenn der Geschäftspartner
ganz oder teilweise säumig ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-, Insolvenz- oder eines
vergleichbaren Verfahrens gestellt ist. In diesen Fällen steht dem Verwender zu, sofortige Begleichung
aller offenen, fälligen Forderungen zu verlangen und von den bestehenden Verträgen zurückzutreten.

8.5. Dem Geschäftspartner steht ein Aufrechnungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zu. Solange Sicherungseigentum zugunsten des Verwenders an den an
den Geschäftspartner gelieferten Waren besteht, ist dem Geschäftspartner jede Aufrechnung mit
Gegenforderungen untersagt.

§ 9 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
9.1. Der Verwender behält sich das Eigentum an der verkauften bzw. gelieferten Ware vor, bis
sämtliche Forderungen des Verwenders gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung
beglichen sind (Vorbehaltsware).

9.2. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware des Verwenders zu übereignen, zu
verpfänden oder vergleichbar zu belasten.

9.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf eine Kontokorrentsaldoforderung des
Verwenders gegen den Geschäftspartner, wenn der Verwender einzelne oder sämtliche Forderungen
gegen den Geschäftspartner in ein Kontokorrentverhältnis aufgenommen hat, ungeachtet dessen, ob
der Verwender saldiert hat.

9.4. Bei Vermischung, Verbindung mit anderen beweglichen Sachen, Be-, Verarbeitung oder
Umbildung der Vorbehaltsware des Verwenders durch den Geschäftspartner, auch unter
Einbeziehung von Produkten und Leistungen anderer Vorbehaltseigentümer, werden die gemäß §§
947, 948 BGB zugunsten des Verwenders entstehenden Miteigentumsanteile an der neuen Sache
Vorbehaltseigentum des Verwenders.

9.5. Der Geschäftspartner ist berechtigt, über die Vorbehaltswaren zu verfügen und diese widerruflich
in eigenem Namen weiterzuveräußern, zu verarbeiten, zu vermischen, umzuarbeiten, zu verbinden
und die sich daraus ergebenden Forderungen in seinem Namen einzuziehen, wenn dies seinem
ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, er mit der Zahlung nicht in Verzug ist und über sein
Vermögen nicht Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-, Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens
gestellt wurde.

9.6. Beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Geschäftspartner verpflichtet, den Dritten auf
den verlängerten Eigentumsvorbehalt des Verwenders hinzuweisen und den Verwender unverzüglich
davon in Kenntnis zu setzen.

9.7. Der Geschäftspartner tritt bereits mit Abschluss des Vertrags mit dem Verwender alle
Forderungen an den Verwender ab, die er von seinen Abnehmern für die Lieferung der Vorbehaltswaren
erhält. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Vermischung, Umarbeitung,
Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Geschäftspartners stehen,
weiterveräußert werden. Der Geschäftspartner tritt auch diese aus der Weiterveräußerung, der
Verarbeitung, der Vermischung, der Umarbeitung, der Verbindung entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Forderungsrest an den
Verwender ab.

9.8. Der Verwender erklärt, diese hiermit erfolgende Vorausabtretung anzunehmen. Der
Geschäftspartner erklärt hiermit die Annahme. Der Verwender gibt die Forderungen frei, sobald der
Sicherungszweck endgültig wegfällt.

9.9. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, dem Verwender auf berechtigtes Verlangen auf
eigene Kosten die Namen der Abnehmer und Art und Höhe seiner Forderungen zum Zwecke der
Geltendmachung mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Abnehmer
zu informieren und bei Verwertungsreife der Vorbehaltsware ihn diese zurücknehmen und verwerten
zu lassen und hierfür Zutritt zum Ort der Vorbehaltsware zu gewähren. Die Rücknahme der
Vorbehaltsware stellt in Ermangelung anderer Erklärungen des Verwenders keinen Rücktritt vom
Vertrag dar. Vom Verwertungserlös stehen dem Verwender auch die erforderlichen Verwertungskosten
zu.

§ 10 Schadensersatzansprüche
10.1. Der Verwender und seine Erfüllungsgehilfen haften nur auf Schadensersatz aufgrund von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.2. Dies gilt nicht, wenn durch eine Pflichtverletzung des Verwenders dem Geschäftspartner oder
einer in seiner Obhut stehenden dritten Person ein Schaden am Leben, Körper oder Gesundheit
entstanden ist, sowie für Ansprüche aufgrund von Arglist, aus Garantien und für Ansprüche nach dem
ProdHaftG.

10.3. Der Verwender haftet nicht für entgangenen Gewinn.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Niestetal.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 12 Geltungserhaltende Klausel
12.1. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen für sich oder zusammen mit
vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen
wirksamen Klauseln und vertraglichen Vereinbarungen unberührt. Wenn möglich soll anstelle der
unwirksamen Klausel diejenige wirksame Regelung gelten, die dem wirtschaftlich Gewollten am
nächsten kommt.